zur Verfügung stehen könnte (Urteil des BGer 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, er erhalte monatlich ca. CHF 2'700.00 netto auf sein Konto ausbezahlt (pag. 734, Z. 44 f.). Da der Beschuldigte 1 nahe am Existenzminimum lebt, ist ihm auf diesem Betrag ein erhöhter Pauschalabzug von 50 % zu gewähren, womit eine Tagessatzhöhe von abgerundet CHF 40.00 resultiert (50 % von CHF 2'700.00 / 30 Tage).