Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 1 handelte direktvorsätzlich und aufgrund der vorausgegangenen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten 2, was neutral zu gewichten ist. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten 1 verunmöglicht oder erschwert hätten, die Drohung nicht auszustossen, sind nicht ersichtlich. Es kann diesbezüglich auf E. IV.17.2 hiervor verwiesen werden. Dass eine emotionsgeladene Stimmung herrschte, lässt die Tat in keinem milderen Licht erscheinen, da der Beschuldigte 1 massgeblich zu dieser Situation beigetragen hatte.