36 derliche hinausging. Eine besondere kriminelle Energie ist damit einhergehend nicht zu erkennen. Die Kammer erachtet vor diesem Hintergrund eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als dem objektiven Tatverschulden angemessen. 18.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 1 handelte direktvorsätzlich und aufgrund der vorausgegangenen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten 2, was neutral zu gewichten ist.