So gab er an, dass der Vorfall ihn sehr beschäftigt habe, er nicht habe schlafen können und der Arzt seine Medikamentendosis daraufhin erhöht habe (pag. 181, Z. 332 ff.; vgl. ferner pag. 530, Z. 43 ff.). Betreffend die Art und Weise des Vorgehens ist festzuhalten, dass die Todesdrohung spontan resp. aus der Situation heraus erfolgte und die betreffende Handlung des Beschuldigten 1 nicht wesentlich über das zur Erfüllung des Tatbestands erfor-