180 StGB). Vorliegend drohte der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 nach einer tätlichen Auseinandersetzung, bei der er ihn mit einem Faustschlag am Auge sowie mit einem scharfkantigen Gegenstand unter dem Auge verletzt hatte, zusätzlich mit dem Tod. Der Beschuldigte 2 schloss sich in der Folge aus Angst vor dem Beschuldigten 1 in sein Zimmer ein und verständigte die Polizei. Durch die Drohung wurde das Sicherheitsgefühl des Beschuldigten 2 nicht unerheblich beeinträchtigt. So gab er an, dass der Vorfall ihn sehr beschäftigt habe, er nicht habe schlafen können und der Arzt seine Medikamentendosis daraufhin erhöht habe (pag.