17.8 Anrechnung Polizei- und Untersuchungshaft Die Polizei- und Untersuchungshaft von fünf Tagen (10. April 2020 bis 14. April 2020) wird in Anwendung von Art. 51 StGB vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. 17.9 Fazit Freiheitsstrafe Zusammenfassend resultiert eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Davon sind sechs Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 22 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Polizeiund Untersuchungshaft von fünf Tagen (10. April 2020 bis 14. April 2020) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.