Der mögliche Rahmen des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe liegt vorliegend zwischen sechs bis 14 Monaten Freiheitsstrafe. Da der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und seine aktuellen Verhältnisse positiv zu werten sind, erachtet die Kammer einen unbedingt zu vollziehenden Teil von sechs Monaten als ausreichend. Für die restlichen 22 Monate Freiheitsstrafe ist der bedingte Vollzug zu gewähren, wobei die Probezeit auf die Mindestdauer von zwei Jahre festgesetzt wird. 17.8 Anrechnung Polizei- und Untersuchungshaft