35 ten (vgl. pag. 723) und hat sich seit der zu beurteilenden Tat nicht mehr strafbar gemacht, weshalb ihm keine Schlechtprognose gestellt werden kann. Der teilbedingte Vollzug ist ihm folglich zu gewähren. Damit bleibt der aufgeschobene und der zu vollziehende Teil der Strafe festzusetzen: Der mögliche Rahmen des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe liegt vorliegend zwischen sechs bis 14 Monaten Freiheitsstrafe.