44 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Aufgrund des Strafmasses von 28 Monaten kann die Freiheitsstrafe vorliegend nicht mehr vollständig bedingt ausgesprochen werden (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario). Der Beschuldigte 1 ist bis anhin noch nie strafrechtlich in Erscheinung getre-