Strafmass Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der Verletzung des Beschleunigungsgebots resultiert eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten. 17.7 Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).