763 ff.). Mit Blick darauf, dass es sich vorliegend um keinen komplexen oder ausserordentlich umfangreichen Fall handelt, erachtet die Kammer die Dauer des gerichtlichen Verfahrens (ab Eingang der Akten bei der Vorinstanz bis zum oberinstanzlichen Urteil) von rund 30 Monaten als zu lange. Diese unverhältnismässig lange Verfahrensdauer, die das Beschleunigungsgebot verletzt, rechtfertigt eine Strafreduktion im Umfang von zwei Monaten Freiheitsstrafe. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots und der damit verbundene Abzug bei der Freiheitsstrafe ist im Dispositiv festzuhalten. 17.6 Konkretes Strafmass