Es kann somit nicht von einem aufrichtigen, entscheidwesentlichen Geständnis gesprochen werden, das einen Geständnisrabatt rechtfertigte. Schliesslich sind auch keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten 1 schliessen liessen (vgl. Urteile des BGer 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5, 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4, 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2, 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Die Täterkomponenten wirken sich nach dem Gesagten neutral aus. 17.5 Verletzung des Beschleunigungsgebots 17.5.1 Theoretische Grundlagen