Diesen Erwägungen kann sich die Kammer nicht anschliessend. Bei der Frage, ob der Beschuldigte 1 gegen den Beschuldigten 2 einen scharfkantigen Gegenstand einsetzte, handelt es sich um keinen untergeordneten, sondern um den zentralen Punkt des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts. Einen solchen Einsatz stritt der Beschuldigte 1 bis zuletzt ab. Gleichzeitig machte er Notwehr geltend und sprach dem Beschuldigten 2 sämtliche Verantwortung für die tätliche Auseinandersetzung zu. Es kann somit nicht von einem aufrichtigen, entscheidwesentlichen Geständnis gesprochen werden, das einen Geständnisrabatt rechtfertigte.