33 Beschuldigte 1 habe den Faustschlag gegen den Beschuldigten 2 von Beginn weg eingeräumt und bestreite lediglich, diesen mit einem Messer in den Augenbereich gestochen zu haben. Aufgrund dieses «Geständnisses» erachtete die Vorinstanz eine Strafmilderung im Umfang von drei Monaten als angemessen (pag. 620, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Erwägungen kann sich die Kammer nicht anschliessend.