17.4 Täterkomponenten Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte 1 ist aktuell arbeitstätig und verfügt über keine Vorstrafen (pag. 712 und pag. 723). Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Vorleben des Beschuldigten 1 verwiesen (pag. 619, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Punkte sind durchwegs neutral zu werten. Der Beschuldigte 1 hat sich nach der Tat korrekt verhalten, was jedoch erwartet werden darf und insofern neutral zu gewichten ist. Die Vorinstanz führte aus, der