der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs lag mithin sehr nah. Die tatsächlichen Folgen sind demgegenüber – im Vergleich zu der beim (hypothetisch) vollendeten Delikt angenommenen Ausmass der Rechtsgutverletzung (Verlust des Augenlichts) – noch vergleichsweise gering ausgefallen. Der Beschuldigte 2 verfügt nach wie vor über zwei funktionstüchtige Augen. Ein Abzug rechtfertigt sich damit primär aufgrund der deutlich weniger gravierenden tatsächlichen Folgen der Tat. Aufgrund des Gesagten wird eine Reduktion der Freiheitsstrafe um zwölf Monate auf 30 Monate als angemessen erachtet. 17.4 Täterkomponenten