S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist es einzig dem Zufall zu verdanken, dass es vorliegend zu keiner schweren Körperverletzung kam; der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs lag mithin sehr nah.