Die gegebene Vermeidbarkeit wirkt sich neutral aus. Insgesamt führt die Beurteilung der subjektiven Tatschwere zu einer Verschuldensminderung von 6 Monaten auf 42 Monate. 17.3 Strafmilderung zufolge Versuchs Für den Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, nahm die Vorinstanz einen Abzug von vier Monaten vor und hielt fest, dass es mehr oder weniger dem Glück resp. Zufall zuzuschreiben sei, dass keine schweren körperlichen Schäden verursacht worden seien (pag. 618; S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).