Innere oder äussere Umstände, die es dem Beschuldigten 1 erschwert oder verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten und dem Beschuldigten 2 nicht mit der Faust und einem scharfkantigen Gegenstand ins Gesicht zu schlagen, sind nicht ersichtlich. Die gereizte Stimmung in der Wohngemeinschaft und die vorausgegangene Auseinandersetzung vermögen ein solches Verhalten nicht ansatzweise zu rechtfertigen. Der Beschuldigte 1 hätte sich anderweitig behelfen können, den Konflikt zu lösen (z.B. mittels Aussprache, allenfalls unter Beizug / mit Unterstützung Dritter). Die gegebene Vermeidbarkeit wirkt sich neutral aus.