32 am Morgen der Tat entladen. Diese Beweggründe des Beschuldigten 1 wirken sich insgesamt neutral aus. Die Tat wäre sodann ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Innere oder äussere Umstände, die es dem Beschuldigten 1 erschwert oder verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten und dem Beschuldigten 2 nicht mit der Faust und einem scharfkantigen Gegenstand ins Gesicht zu schlagen, sind nicht ersichtlich.