In Bezug auf die Willensrichtung lässt sich festhalten, dass der Beschuldige 1 eventualvorsätzlich handelte, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Sein Handeln (gezielter Schlag mit einem scharfkantigen Gegenstand ins Gesicht des Opfers) lag jedoch nahe an der Grenze zum direkten Vorsatz. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Reduktion um sechs Monate als angemessen. Zur Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten kam es, weil der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 am Vorabend und mutmasslich auch am Morgen zurechtgewiesen hatte, in der Nacht weniger Lärm zu machen.