Vielmehr dürfte er sich für denjenigen Gegenstand entschieden haben, der in dieser Situation greifbar war. Insgesamt und mit Blick auf den grossen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bewegt sich das objektive Tatverschulden noch im mittleren Bereich und erachtet die Kammer beim objektiven Tatverschulden eine Strafe von 48 Monaten für das (hypothetisch) vollendete Delikt als angemessen. 17.2 Subjektive Tatschwere In Bezug auf die Willensrichtung lässt sich festhalten, dass der Beschuldige 1 eventualvorsätzlich handelte, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist.