Dem Schlag mit dem scharfkantigen Gegenstand ging mithin ein bewusster Entscheid des Beschuldigten 1 voraus, diesen zur Hand zu nehmen und gegen den unbewaffneten Beschuldigten 2 bzw. gegen dessen Kopf einzusetzen. Dies zeugt von einer beachtlichen kriminellen Energie und hat die tätliche Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten unvermittelt auf ein massiv höheres, Gefahrenlevel gehoben. Der Beschuldigte 1 legte hierbei keine besondere Raffinesse an den Tag. Vielmehr dürfte er sich für denjenigen Gegenstand entschieden haben, der in dieser Situation greifbar war.