hatte. Beim Beschuldigten 2 handelt es sich mithin um kein Zufallsopfer, wobei die Tat erfolgte im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung erfolgte. Der Beschuldigte 1 hat dabei bewusst den scharfkantigen Gegenstand zur Hand genommen und gegen den Beschuldigten 2, der in diesem Moment von E.________ festgehalten wurde, eingesetzt. Dem Schlag mit dem scharfkantigen Gegenstand ging mithin ein bewusster Entscheid des Beschuldigten 1 voraus, diesen zur Hand zu nehmen und gegen den unbewaffneten Beschuldigten 2 bzw. gegen dessen Kopf einzusetzen.