Das (hypothetische) Ausmass der Verletzung des Rechtsguts bei vollendeter Tatbegehung ist damit als erheblich zu bezeichnen. Betreffend die Art und Weise der Rechtsgutverletzung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist zu berücksichtigen, dass die tätliche Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten aus der konfliktgeladenen Situation heraus entstand und nicht von längerer Hand geplant war. Der Tat ging voraus, dass sich die beiden Beschuldigten betreffend Einhaltung der Hausordnung bzw. Nachtruhe nicht einig waren und es in der Nacht zuvor diesbezüglich erneut Unstimmigkeiten gegeben hatte