Die Schläge mit der Faust und dem scharfkantigen Gegenstand erfolgten aus einer dynamischen Situation heraus gegen den Kopf bzw. das Gesicht des Beschuldigten 2 und damit gegen eine hochsensible Körperregion. Der Beschuldigte 2 hätte durch den erwähnten Schlag mit dem scharfkantigen Gegenstand ohne Weiteres sein Augenlicht verlieren können. Das (hypothetische) Ausmass der Verletzung des Rechtsguts bei vollendeter Tatbegehung ist damit als erheblich zu bezeichnen.