31 StGB). Ausführungen zum Ausmass des verschuldeten Erfolgs gestalten sich vorliegend insofern schwierig, als die Tat nur versucht begangen wurde und die unterschiedlichsten hypothetischen Verletzungsbilder vorstellbar sind. Die Schläge mit der Faust und dem scharfkantigen Gegenstand erfolgten aus einer dynamischen Situation heraus gegen den Kopf bzw. das Gesicht des Beschuldigten 2 und damit gegen eine hochsensible Körperregion.