S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem ersten Schritt vom (hypothetisch) vollendeten Delikt auszugehen. Die Körperverletzungsdelikte schützen einerseits das Rechtsgut der körperlichen Integrität und andererseits die körperliche und geistige Gesundheit (GETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 4 f. zu Vor Art. 122