17. Freiheitsstrafe (versuchte schwere Körperverletzung) 17.1 Objektive Tatschwere Die Vorinstanz behandelte unter dem Titel der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts einzig die Gefährdung sowie die tatsächlich eingetretenen Verletzungsfolgen und führte aus, es sei auf glückliche Umstände zurückzuführen, dass der Erfolg nicht eingetreten sei. Anschliessend nahm sie eine separate Strafmilderung zufolge Versuchs vor (pag. 618; S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).