734 Z. 38 ff.). Mit Blick auf die in E. IV.16.1 hiervor zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist dem Beschuldigten 1 folglich keine negative Vollstreckungsprognose zu stellen. Für diesen Schuldspruch ist folglich eine Geldstrafe auszusprechen. Diese ist kumulativ zur Freiheitsstrafe zu verhängen.