Da der Beschuldigte 1 für den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung eine teilbedingte Freiheitsstrafe erhält (vgl. E. IV.17.7 hiernach) und somit bereits einen unbedingten Freiheitsentzug von sechs Monaten zu gewärtigen hat, drängt sich für den Schuldspruch wegen Drohung aus spezialpräventiver Sicht keine Freiheitsstrafe auf. Aus dem Betreibungsregisterauszug vom 18. Februar 2025 geht zudem hervor, dass der Beschuldigte 1 zwar über drei offene Betreibungen im Gesamtumfang von etwas über CHF 7'000.00 verfügt.