In Bezug auf die Drohung kommt aufgrund das noch leichte Tatverschulden (vgl. E. IV.18. hiernach) sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe in Frage. Da der Beschuldigte 1 für den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung eine teilbedingte Freiheitsstrafe erhält (vgl. E. IV.17.7 hiernach) und somit bereits einen unbedingten Freiheitsentzug von sechs Monaten zu gewärtigen hat, drängt sich für den Schuldspruch wegen Drohung aus spezialpräventiver Sicht keine Freiheitsstrafe auf.