Für den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach Art. 122 aStGB kommt daher nur eine Freiheitsstrafe innerhalt des ordentlichen Strafrahmens in Frage. In Bezug auf die Drohung kommt aufgrund das noch leichte Tatverschulden (vgl. E. IV.18. hiernach) sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe in Frage.