S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie die nachfolgenden Erwägungen zur Strafzumessung in Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung zeigen (vgl. E. IV.17.1 ff. hiernach), liegen keine besonderen Umstände vor, welche die in Art. 122 aStGB angedrohte Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe im konkreten Fall als zu hart erscheinen liessen. Die versuchte Tatbegehung rechtfertigt es somit im vorliegenden Fall nicht, den Strafrahmen nach unten zu verlassen. Für den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach Art.