30 Die Vorinstanz erkannte sowohl für den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung als auch für denjenigen wegen Drohung auf eine Freiheitstrafe. Sie begründete die Wahl der Strafart damit, dass eine Geldstrafe aufgrund des bloss geringen Einkommens des Beschuldigten 1 und des nicht vorhandenen Vermögens voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte (pag. 617; S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).