Die Geldstrafe soll grundsätzlich auch für Mittellose zur Verfügung stehen (BGE 134 IV 60 E. 5.4 und 8.4). Fraglich erscheint der Vollzug der Geldstrafe bei Verurteilten, deren Mittel das Existenzminimum nicht erreichen, die nicht arbeitsfähig sind oder die gemeinnützige Arbeit von vornherein ablehnen (TRECHSEL/KELLER, a.a.O., N. 3 zu Art. 41 StGB). 16.2 Erwägungen der Kammer Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 aStGB wird in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet. Eine Drohung nach Art.