2021, N. 3 zu Art. 41 StGB). Die Abschätzung, ob eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann, erfordert eine Vollstreckungsprognose, wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei den Vollzugschancen primär die Vollzugsmodalitäten zu berücksichtigen sind. Die Gerichte müssen damit im Rahmen des Prognoseurteils auf den zu erwartenden Vollzug vorausblicken, um die Vollzugschancen abschätzen zu können. Mangelnde Aussicht auf Vollstreckbarkeit einer Geldstrafe darf indes nicht dazu führen, dass von vornherein eine kurze Freiheitsstrafe ausgesprochen wird (BGE 134 IV 60 E. 6.5.1 und E. 8.3 mit Hinweisen).