Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (Urteile des BGer 6B_244/2021 und 6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.3. mit Hinweisen). Mit dem Hinzufügen des Wortes «voraussichtlich» hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die Prognose der Nichtleistung der Geldstrafe herabgesetzt (TRECH- SEL/KELLER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 3 zu Art.