Urteil des BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Art. 47 StGB, d.h. nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens, wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht hat dabei neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung zu tragen.