Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldensbzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, sodass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die versuchte Tatbegehung bei der schweren Körperverletzung stellt einen Strafmilderungsgrund dar, der es grundsätzlich ermöglichte, den Strafrahmen nach unten zu verlassen. Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art 48a Abs. 1 StGB).