15. Anwendbares Recht Der Beschuldigte beging die Taten am 10. April 2020. Im Rahmen der per 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Harmonisierung der Strafrahmen wurde der Strafrahmen von Art. 122 StGB insoweit angepasst, als neu nur noch eine Freiheitstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren ausgesprochen werden kann. Eine Freiheitsstrafe ab sechs Monaten, wie es das im Tatzeitpunkt geltende Recht noch vorsah (Art. 122 aStGB), ist nicht mehr möglich. Das neue Recht ist mithin in keiner denkbaren Variante milder, weshalb das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist.