So schloss er sich nach der Auseinandersetzung und der ausgesprochenen Todesdrohung aus Angst vor dem Beschuldigten 1 in seinem Zimmer ein und alarmierte die Polizei. Der objektive Tatbestand der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. Der Beschuldigte 1 handelte direktvorsätzlich. Aus dem Kontext ergibt sich ohne Weiteres, dass er den Beschuldigten 2 mit der Todesdrohung einschüchtern wollte. Er musste sich dabei bewusst sein, dass eine solche Todesdrohung im Nachgang zur tätlichen Auseinandersetzung beim Beschuldigten 2 Angst und Schrecken auslöst, was er auch bezweckte.