Hierbei handelt es sich um eine Drohung im Sinne des Strafgesetzbuchs, war diese doch geeignet, den Beschuldigten 2 in Angst und Schrecken zu versetzen. Der Beschuldigte 2, der noch unter dem Eindruck der vorausgegangenen Auseinandersetzung stand, bei welcher er einen Faustschlag auf sein linkes Auge und einen Schlag mit einem scharfkantigen Gegenstand ins Gesicht erhalten hatte, wurde dadurch erheblich in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt. So schloss er sich nach der Auseinandersetzung und der ausgesprochenen Todesdrohung aus Angst vor dem Beschuldigten 1 in seinem Zimmer ein und alarmierte die Polizei.