13.2 Theoretische Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Drohung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 613; S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 13.3 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte 1 hat dem Beschuldigten 2 im Nachgang zur wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung mit dem Tod gedroht. Hierbei handelt es sich um eine Drohung im Sinne des Strafgesetzbuchs, war diese doch geeignet, den Beschuldigten 2 in Angst und Schrecken zu versetzen.