160, Z. 4). Im Schreiben der Verteidigung des Beschuldigten 2 vom 3. Juli 2020, das noch innert der Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB erfolgte, wurde sodann nochmals ausdrücklich festgehalten, dass der Beschuldigte 2 die Strafverfolgung sämtlicher, das Ereignis vom 10. April 2020 betreffenden Delikte wünscht (pag. 353). Diese Willensäusserung ist jedenfalls für denjenigen Sachverhalt, den der Beschuldigte 2 bereits an seiner Einvernahme vom 10. April 2020 schilderte, als genügend zu betrachten. Nach dem Gesagten liegt ein gültiger Strafantrag betreffend den Vorwurf der Drohung vor. 13.2 Theoretische Grundlagen