164, Z. 179 f.). Nach Auffassung der Kammer gab der Beschuldigte 2 damit in genügender Weise zur Kenntnis, dass er den gesamten Sachverhalt strafrechtlich verfolgt haben und einen diesbezüglichen Strafantrag stellen wollte. Dass es die Polizei in der Folge versäumte, im Strafantragsformular auch den Tatbestand der Drohung aufzuführen, kann dem Beschuldigten 2 nicht zum Nachteil gereichen. Der Vorwurf und der diesbezügliche Sachverhalt ergeben sich unmissverständlich aus seinen Aussagen vom selben Tag. Der Beschuldigte 2 war damals weder anwaltlich vertreten noch der deutschen Sprache genügend mächtig (vgl. hierzu pag. 160, Z. 4).