27 vor, dass der Beschuldigte 2 nach erfolgter medizinischer Erstbehandlung direkt aus dem Spitalzentrum Biel der Einvernahme zugeführt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war er noch nicht anwaltlich vertreten (pag. 160). Anlässlich ebendieser Einvernahme gab der Beschuldigte 2 unmissverständlich zu Protokoll, dass der Beschuldigte 1 ihm nach der Schlägerei gedroht habe, ihn umbringen zu wollen (vgl. pag. 164, Z. 179 f.).