3.1; ferner DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Aufl. 2006, S. 411 Fn. 62; RIEDO, a.a.O., S. 452). Treffen verschiedene Tatbestände zusammen, steht es der antragsberechtigten Person frei, falls sie eine Anzeige in Bezug auf Offizialdelikte einreicht, auf eine Strafverfolgung von daneben einhergehenden Antragsdelikten zu verzichten (BGE 115 IV 1 E. 2a; 85 IV 73 E. 2). Fehlt ein rechtsgültiger Strafantrag, ist ein bereits begonnenes Verfahren einzustellen (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 108 zu Art. 30 StGB). 13.1.3 Erwägungen der Kammer