13. Drohung 13.1 Gültigkeit des Strafantrags 13.1.1 Vorbringen des Beschuldigten 1 Anlässlich des oberinstanzlichen Schlussvortrags führte die Verteidigung des Beschuldigten 1 aus, sofern der angeklagte Sachverhalt betreffend die Drohung als erwiesen erachtet werde, habe mangels gültigen Strafantrags eine Einstellung zu erfolgen. Dies, da der Sachverhalt im Strafantrag vom 3. Juli 2020 nicht genügend umschrieben sei (pag. 729). 13.1.2 Theoretische Grundlagen