Entsprechend lag keine Notwehrsituation gemäss Art. 15 StGB vor. Andere Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 12.4 Fazit Der Beschuldigte 1 hat sich nach dem Gesagten der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, began- 26 gen am 10. April 2020 in ________(Adresse), zum Nachteil des Beschuldigten 2 strafbar gemacht.